Heiraten oder nicht? Was dies für deine Finanzen bedeutet

Olga Miller

watson.ch – Olga Miller

Ob du heiratest oder lieber einfach so zusammenlebst, ist eine ganz persönliche Entscheidung. Trotz aller Romantik ergibt es Sinn, sich auch der finanziellen Konsequenzen auf Steuern, Vorsorge und Auswirkungen im Ernstfall bewusst zu sein. Hier sind die wichtigsten Punkte, die du kennen solltest.

Habt ihr schon, plant ihr noch oder kommt es für euch gar nicht infrage? Es ist Sommer, gemäss Berichten und Statistiken sind neben dem Wonnemonat Mai die Sommermonate sehr beliebt für Hochzeiten. Berichten zufolge finden auch an Schnapszahldaten immer besonders viele Hochzeiten statt, so war z.B. der 8.8.88 mit 1954 Eheschliessungen sehr beliebt, der 12.12.12 aber eher weniger. Ich selbst bin da auch ein absolutes Stereotyp, an dem das Bundesamt für Statistik seine Freude hätte – wir haben vor Jahren auch am 8. August geheiratet.

Vielleicht hast du wie ich schon lange geheiratet, planst gerade oder hast dich entschieden, dass Heiraten jetzt oder später gar nicht infrage kommt. Bei aller Romantik gibt es bei dieser Entscheidung neben der Wahl des Datums auch eine Reihe finanzieller Aspekte zu berücksichtigen. Hier habe ich für alle, die sich gerade mit dem Thema und der Form ihrer Partnerschaft beschäftigen, einige der wichtigsten Punkte zusammengefasst.

 

Steuern – Verheiratete zahlen oft mehr

Bei einer Heirat werden die Einkommen und Vermögen zusammengezählt. Dies führt, trotz der Abfederungsversuche einzelner Kantone vor allem bei der Bundessteuer, zu einer höheren Steuerbelastung, vor allem für doppelt verdienende Ehepaare. Die Zusammenlegung erfolgt für das Jahr, in welchem du heiratest, sprich, wenn deine Hochzeit im Dezember stattfindet, dann werdet ihr auch für das Jahr Steuern bezahlen. Bei Erbschaften und Schenkungen seid ihr als Ehepaar in allen Kantonen von der Steuer befreit oder privilegiert.

Eingetragene Partnerschaften werden bereits heute wie Ehegemeinschaften besteuert. Wenn ihr euch entscheidet, eure eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, dann ändert sich für euch nichts.

 

Als Konkubinatspaar werdet ihr einzeln besteuert. Dafür können Erbschaften sowie Schenkungen teilweise zu hohen Steuerfolgen führen, vor allem wenn ihr gemeinsame Kinder oder eine gemeinsame Liegenschaft habt. Einzelne Kantone sehen eine privilegierte Besteuerung vor.

 

Vorsorge – Konkubinatspaare haben weniger Absicherung

Bei der Vorsorge gibt es eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, da die Form der Partnerschaft sowohl die AHV-Rente als auch euere berufliche Vorsorge und die Säule 3a beeinflusst.

AHV

Aus den Löhnen beider Ehegatten wird eine Rente für euch als Paar errechnet, diese beträgt allerdings maximal 150% der maximalen Einzelrenten. Vorteile hat dies, wenn eure Einkommen sehr unterschiedlich sind, z.B. bedingt durch Teilzeit- und Carearbeit. Dann profitiert die Person vom höheren Einkommen des anderen. Im Todesfall habt ihr Anspruch auf eine Witwen/r-Rente und bei Paaren mit Kindern zusätzlich auf eine Waisenrente. Gleiche Regelungen gelten auch für Paare in eingetragener Partnerschaft.

Lebt ihr im Konkubinat, erhaltet ihr im Maximum 200% als Paar, berechnet nach den individuellen Löhnen. Arbeitet ein Partner z.B. Teilzeit, dann kann er/sie nicht vom höheren Einkommen des anderen Partners profitieren. Im Falle eines Todesfalls entfällt der Anspruch auf eine Witwe(r)rente. Es wird lediglich eine Waisenrente an die eigenen Kinder ausbezahlt (bis zum 18. beziehungsweise 25. Lebensjahr, wenn in Ausbildung).

Pensionskasse und Freizügigkeit

Egal ob verheiratet oder im Konkubinat, ihr zahlt beide in die Pensionskasse ein, wenn ihr angestellt seid und die Voraussetzungen erfüllt (BVG Minimum Lohn von 22’050 Franken pro Jahr). Bei Selbständigen ist es unterschiedlich, je nachdem ob ihr einer Pensionskasse angeschlossen seid oder nicht. Die Hauptunterschiede zwischen Ehe und Konkubinat liegen bei der Pensionskasse in den Leistungen bei Todesfall und im Falle einer Scheidung.

Bei der Ehe gehört das Geld in der Pensionskasse beiden. Sollte es zu einer Scheidung kommen, dann werden die Pensionskassengelder geteilt. Im Todesfall garantiert die zweite Säule für die hinterbliebene Person eine Hinterlassenenrente, sofern sie/er unterhaltspflichtige Kinder hat, sie/er älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre dauerte. Das Pensionskassenreglement kann diese Kriterien zugunsten der Hinterbliebenen anpassen. Auch geschiedene Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente aus der Pensionskasse.

Wenn ein Partner ein Freizügigkeitskonto hinterlässt, zahlt die Bank oder Versicherung dem hinterlassenen Ehegatten die Kapitalleistung aus. Begünstigt sind auch Waisen oder geschiedene Ehepartner, sofern sie einen Anspruch besitzen.

Lebt ihr im Konkubinat, dann wird das angesparte Guthaben im Falle einer Trennung nicht geteilt. Kommt es zu einem Todesfall, dann liegt es im Ermessen der Pensionskasse, ob sie eine Hinterlassenenleistung ausrichtet oder nicht. Die Vorsorgestiftung kann Leistungen in Form einer Partnerrente oder einer Kapitalabfindung entrichten. Entscheidend sind das Pensionskassenreglement und die geforderten Rahmenbedingungen, z.B. dass während mindestens fünf Jahren bis unmittelbar vor dem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft bestanden hat. Diese Regelung gilt auch bei einem gemeinsamen Kind, für dessen Lebensunterhalt die oder der Hinterlassene aufkommen muss. Zudem muss bei den meisten Pensionskassen das Konkubinat angemeldet werden. Es lohnt sich, in jedem Fall genaue Informationen bei der Pensionskasse einzuholen, wie die Bedingungen und Voraussetzungen sind.

Besteht eine Freizügigkeit, dann gibt es für Konkubinatspaare die Möglichkeit, euch im Falle des Todes gegenseitig zu begünstigen. Dies solltet ihr der Freizügigkeitseinrichtung schriftlich mitteilen.

Säule 3a

Bist du verheiratet, dann kannst du im Fall einer Scheidung auf eine Teilung des Vermögens aus der Säule 3a bestehen, sofern ihr keine Gütertrennung vereinbart hat und das Geld nicht aus vorehelichen Ersparnissen oder Erbschaften besteht. Im Todesfall wird für das Geld als Erstes die Ehepartnerin oder der Ehepartner berücksichtigt, gefolgt von den restlichen gesetzlichen Begünstigten.

Bei im Konkubinat lebenden Paaren wird die Säule 3a nicht geteilt. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, unter denen Ansprüche im Falle des Todes eines Partners geltend gemacht werden können, z.B. wenn ihr in den fünf Jahren vor dem Tod des Verstorbenen zusammengelebt habt oder für den Unterhalt von Kindern aufkommen müsst. Zusätzlich absichern könnt ihr euch z.B. durch eine Lebensversicherung, da dort die Reihenfolge der Begünstigten frei gewählt werden kann.

Wie ihr seht, hat die Form der Partnerschaft allerhand Auswirkungen auf eure Finanzen, vor allem bei den Steuern, aber auch bei der Vorsorge und Absicherung. Darüber informiert zu sein lohnt sich auf jeden Fall. Wenn ihr im Konkubinat lebt und z.B. eine Familie plant, dann sind zusätzliche Absicherung und ein Konkubinatsvertrag, ein Inventar, Patientenverfügung sowie ein Testament sicherlich Dinge, die es sich zu prüfen lohnt. Hier kann Expertenberatung sehr hilfreich sein, um euch optimal aufzustellen.

Der Artikel von Olga Miller

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